Alter und Invalidität - Steuern
Renten und Pensionen zählen zu den steuerbaren Einkünften.
Steuerfrei und deshalb nicht anzugeben sind:
- die ordentlichen und ausserordentlichen Ergänzungsleistungen und Hilflosenentschädigungen zu AHV und IV
- die Hilflosenentschädigungen der SUVA
- Leistungen der Sozialhilfe
- Genugtuungsleistungen
AHV-/IV-Renten
Die ordentlichen und ausserordentlichen AHV- und IV-Renten sind in vollem Umfang steuerbar.
Renten/Pensionen (Säule 2)
Alle Renten und Pensionen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (Säule 2), d.h. Renten von Pensionskassen oder Verbandsvorsorgeeinrichtungen von Selbständigerwerbenden sind wie folgt steuerbar:
| Kanton | Bund |
|---|---|---|
wenn die Rente schon vor dem 1. Januar 1987 zu laufen begann und der Versicherte mindestens 20% der gesamten Beiträge selbst erbracht hat | 100% | 80% |
wenn die Rente schon vor dem 1. Januar 1987 zu laufen begann und der Versicherte die Beitragsleistungen ausschliesslich selbst erbracht hat | 100% | 60% |
wenn die Rente zwischen dem 1. Januar 1987 und dem 31. Dezember 2001 zu laufen begann, das Vorsorgeverhältnis aber am 31. Januar 1986 schon bestand und der Versicherte mindestens 20% der gesamten geleisteten Beiträge selbst erbracht hat | 100% | 80% |
wenn die Rente zwischen dem 1. Januar 1987 und dem 31. Dezember 2001 zu laufen begann, das Vorsorgeverhältnis aber am 31. Januar 1986 schon bestand und der Versicherte die Beitragsleistungen ausschliesslich selbst erbracht hat. | 100% | 60% |
in allen übrigen Fällen | 100% | 100% |
Vom Arbeitgeber (also nicht von der Pensionskasse) ausgerichtete Renten (Ruhegehälter) | 100% | 100% |
Renten der SUVA und andere Renten aus obligatorischer Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung | 100% | 100% |
Renten und Ersatzeinkünfte der Militärversicherung | 100% | 100% |
Steuerfrei sind Militärversicherungsrenten, die vor dem 1. Januar 1994 zu laufen begannen oder fällig wurden; desgleichen AHV- und IV-Renten in dem Umfang, als ihretwegen eine altrechtliche Militärversicherungsrente gekürzt worden ist. Steuerbar sind demgegenüber Invaliden- und Hinterlassenenrenten der Militärversicherung, die nach dem 1. Januar 1994 zu laufen begannen oder fällig wurden.
aus privaten Versicherungen, Leibrenten, selbstfinanzierte Renten Säule 3 | ||
Renten aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge sowie Renten aus Risikoversicherungen | 100% | 100% |
Übrige Renten, z.B. Leibrenten sofern die Beitragsleistung ausschliesslich selbst erbracht wurde, wobei den eigenen Mitteln Leistungen von Angehörigen gleichgestellt sind | 40% | 40% |




