Es gilt die folgende Ausnahmeregelung beim Abschluss von Integrationsvereinbarungen: Es ist stets die Verhältnismässigkeit und Angemessenheit der angedrohten Massnahmen zu überprüfen.
Bitte beachten Sie hierzu auch den folgenden Link:
www.bfm.admin.ch
und den folgenden Link:
http://sh.ch/?id=503