Benutzungsbedingungen/Öffnungszeiten

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Allgemeine Bestimmungen
Das Staatsarchiv steht der Öffentlichkeit zur Benützung offen (vgl. Archivverordnung § 16).
In den Räumen des Staatsarchivs ist Rauchen, Essen und Trinken verboten.
Tiere werden nicht eingelassen.
Die Anweisungen des Archivpersonals sind zu befolgen.

Öffnungszeiten:
Montag:     
nach Voranmeldung*

Dienstag bis Freitag:  
09.00 - 12.00 Uhr und
13.00 - 17.00 Uhr

erster Samstag im Monat:  
nach Voranmeldung* 9.00 - 12.00 Uhr

* Die Voranmeldung hat bis zum vorhergehenden Freitag um 16.00 Uhr, unter Bestellung der benötigten Akten, zu geschehen.

Archivalien
Das Archivgut ist sorgfältig und schonend zu behandeln.
Es ist untersagt, darauf Anstreichungen oder Vermerke anzubringen oder es sonstwie zu beschmutzen oder zu beschädigen. Die Reihenfolge der Einheiten ist zu belassen, die Entfernung aus ihrem Zusammenhang ist verboten.
Schäden am Archivgut und offensichtlich falsch eingereihte Stücke sind der Aufsicht zu melden.

Schutzfristen
(Vgl. Archivverordnung § 17)
Verwaltungsakten sind erst 50 Jahre nach ihrem Abschluss zugänglich. Für besonders schützenswerte Personendaten beträgt die Frist 100 Jahre. Eventuelle Einsichtsbewilligungen erteilen die abliefernden Stellen. Auskunft gibt gerne das Staatsarchiv.
Für Dokumente nichtamtlicher Herkunft gelten unter Umständen besondere Benützungsbedingungen.

Bestellung von Archivalien
Archivalien, die sich im Stammhaus befinden, können zum Zeitpunkt des Besuches bestellt werden.
Archivalien, die sich in den Aussenlagern befinden, müssen drei Tage im Voraus bestellt werden.
Am Montag und am ersten Samstag im Monat werden keine Akten ausgegeben. Akten können bis zum vorangehenden Freitag, 16.00 Uhr, bestellt werden.
Bei aufwändigen Recherchen empfiehlt sich eine Voranmeldung.

Ausleihe
(Vgl. Archivverordnung § 18)
An Personen oder Institutionen ausserhalb der Verwaltung werden keine Akten ausgeliehen.
Dienststellen und Anstalten des Kantons oder der Gemeinden können kurzfristig Akten ausleihen. Besonders wertvolle, schadensanfällige sowie häufig benutzte Archivalien sind von der Ausleihe ausgeschlossen.
Über Leihgaben für Ausstellungen entscheidet das Staatsarchiv.

Reproduktion und Publikation
(Vgl. Archivverordnung § 19)
In begründeten Fällen werden Fotokopien besorgt, sofern der Zustand der Vorlage es zulässt. Aus gebundenen Bänden werden keine Kopien gefertigt. Bei besonders empfindlichen Dokumenten und für Druckvorlagen wird vom Staatsarchiv ein Fotograf beauftragt. Für rein private Zwecke können die Benutzerin oder der Benutzer unter Umständen selbst fotografieren. Der Gebrauch von Scannern ist nicht gestattet. Die Entscheidung trifft der Staatsarchivar oder dessen Stellvertretung.
In Veröffentlichungen aus den Beständen des Staatsarchivs sind die Quellen exakt zu zitieren. Dem Staatsarchiv ist unentgeltlich ein Belegband oder Sonderdruck zu überlassen.

Gebühren
(Vgl. Archivverordnung § 20)
Die Benützung des Staatsarchivs ist unentgeltlich.
Für besondere Dienstleistungen für Dritte können Gebühren erhoben werden.

Verordnung über das Staatsarchiv und die Archivierung der Verwaltungsakten (Archivverordnung)