Erbschafts- und Schenkungssteuer
A. Steuerobjekt
- Vermögensanfälle und Zuwendungen kraft gesetzlichen Erbrechts oder aufgrund einer Verfügung von Todes wegen (Erbanfallsteuer) inkl. Vorempfänge
- freiwillige Zuwendungen unter Lebenden ohne entsprechende Gegenleistung, ggf. unter Einschluss gemischter Schenkungen
wenn der Erblasser bei seinem Tod oder der Schenker im Zeitpunkt des Vermögensüberganges den Wohnsitz im Kanton Schaffhausen hatte oder wenn im Kanton gelegene Grundstücke zugewendet werden.
B. Freibetrag
- 30'000 Franken bei Eltern/Stiefeltern
- 10'000 Franken bei den übrigen Zuwendungsempfängern
Bei mehrmaligen Zuwendungen an eine Person durch denselben Erblasser oder Schenker wird der Steuerfreibetrag nur einmal gewährt.
C. Steuerbefreiung (Auswahl)
1. Subjektive Steuerbefreiung natürlicher Personen
- Ehegatten und eingetragene Partner
- Nachkommen; Adoptiv- und Stiefkinder
- Pflegekinder nach mindestens zweijährigem ununterbrochenem Pflegeverhältnis
Schwägerschaft wird der Verwandtschaft gleichgestellt.
2. Objektive Steuerbefreiung (Auswahl)
- Versicherungsleistungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorsorgeeinrichtung sowie einkommenssteuerpflichtige Arbeitgeberzuwendungen
- Zuwendungen von Versicherungsleistungen, sofern sie als Einkommen besteuert werden
- Lidlohn; Genugtuungsleistungen
- Hausrat; Unterstützungsleistungen
- lebzeitige Zuwendungen in Erfüllung einer sittlichen Pflicht.
D. Steuerberechnung (Beispiele; Zuwendungssumme nach Abzug des Freibetrages)
Zuwendung/ | Eltern | Geschwister/ | Nichte/ | Cousin(e) | Nichtverwandte |
|---|---|---|---|---|---|
5´000 | 100 | 200 | 300 | 400 | 500 |
10´000 | 200 | 400 | 600 | 800 | 1000 |
20´000 | 500 | 1'000 | 1'500 | 2'000 | 2'500 |
50´000 | 1'800 | 3'600 | 5'400 | 7'200 | 9'000 |
100´000 | 4'500 | 9'000 | 13'500 | 18'000 | 22'500 |
200´000 | 11'100 | 22'200 | 33'300 | 44'400 | 55'500 |
500´000 | 36'200 | 72'400 | 108'600 | 144'800 | 181'000 |
- Macht der Erblasser oder Schenker dem gleichen Empfänger mehrere Zuwendungen, so wird auf den Gesamtbetrag abgestellt
- Wird vom Erblasser die Bezahlung der Steuer dem Nachlass überbunden oder wird sie vom Schenker bezahlt, so erhöhen sich die für die Steuerberechnung massgebenden Vermögensanfälle und Zuwendungen entsprechend.
E. Zuständigkeiten
- Veranlagungsbehörde: Kanzlei der Erbschaftsbehörde am Wohnsitz des Erblassers bzw. Schenkers (unter kantonaler Aufsicht)
- Steuerbezug: Kanton
- Über Einsprachen entscheidet die kantonale Steuerkommission
- Rekursinstanz: Obergericht
- Steuererlass: Finanzdepartement
F. Detaillierte Infos; Rechtsgrundlagen
- Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer vom 13. Dezember 1976 (SHR 643.100) - www.rechtsbuch.sh.ch
- Verordnung vom 1. November 1977 zum Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (SHR 643.111); je in www.rechtsbuch.sh.ch (Band 6).



