Meldeverfahren / Anmeldung / Ablauf

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Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit
Seit dem 1. Juni 2004 benötigen Angehörige der EU-17-/EFTA-Mitgliedstaaten und Arbeitnehmer/innen, die von Unternehmen oder Gesellschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU-17/EFTA in die Schweiz entsandt werden, für einen Aufenthalt von sehr kurzer Dauer keine Bewilligung mehr. Es wird ein Meldeverfahren eingeführt. Angehörige der EU-8-Staaten (Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn) kommen unter bestimmten Umständen ebenfalls in den Genuss dieser Regelung.
Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit

Angehörige der EU-15-/EFTA-Mitgliedstaaten sowie Staatsangehörige von Zypern und Malta
Seit dem 1. Juni 2004 benötigen Angehörige der EU-15-/EFTA-Mitgliedstaaten sowie Arbeitnehmer/innen, die von Unternehmen oder Gesellschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU-15/EFTA in die Schweiz entsandt werden, für einen Aufenthalt von kurzer Dauer bis zu 90 Arbeitstagen keine Bewilligung mehr. Diese Bestimmung gilt, sofern sie in der Schweiz eine Dienstleistung unter 90 Arbeitstagen erbringen oder sofern die Dauer ihrer Erwerbstätigkeit bei einem Arbeitgeber in der Schweiz drei Monate unterschreitet.

Entsandte Arbeitnehmer/innen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der EU/EFTA, sondern aus einem Drittstaat stammen, sind zur Erbringung einer Dienstleistung nur berechtigt, wenn sie vor der Entsendung in die Schweiz bereits dauerhaft im regulären Arbeitsmarkt eines EU-15-/EFTA-Mitgliedstaats integriert waren. (Weisungen über die Einführung des freien Personenverkehrs, VEP-Weisungen, Ziff. 6.3.1).

Angehörige der EU-15-/EFTA-Mitgliedstaaten und entsandte Arbeitnehmer/innen haben sich vor Beginn der Erwerbstätigkeit in der Schweiz anzumelden. Die Meldung erfolgt in der Regel durch den Arbeitgeber. Für die Meldung ist das online verfügbare amtliche Formular zu benutzen.

Für einen längeren Aufenthalt ist wie bisher ein Aufenthaltstitel erforderlich. Das Verfahren ist im Kapitel 4 der VEP-Weisungen detailliert beschrieben.

Angehörige der EU-8 Staaten (Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn)
Für die Zulassung zum Arbeitsmarkt von Angehörigen der acht neuen EU-Mitgliedstaaten gilt bis zum 30. April 2011 eine Übergangsregelung, die sich von derjenigen für Angehörige der EU-15-/EFTA-Mitgliedstaaten vorgesehenen Regelung unterscheidet. Für Aufenthalte von kurzer Dauer bis zu 90 Arbeitstagen wird der Besitz einer Aufenthaltsbewilligung in den folgenden Fällen weiterhin vorausgesetzt:

  • In den vier speziellen Branchen - Bauhauptgewerbe (Hoch- und Tiefbau) und Baunebengewerbe, Gartenbaugewerbe, Reinigungsgewerbe in der Industrie und in Betrieben sowie Bewachungs- und Sicherheitsdienst - benötigen Dienstleistungserbringende (entsandte Arbeitnehmer/innen oder selbständig Erwerbstätige) vom ersten Arbeitstag an eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Der Zugang zum Arbeitsmarkt untersteht weiterhin der Bewilligungspflicht , d.h. dem Inländervorrang und der Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie auch den beruflichen Qualifikationsvoraussetzungen (vgl. Kapitel 7 Weisungen über die Einführung des freien Personenverkehrs, VEP-Weisungen).
  • Im Falle eines Stellenantritts bei einem Arbeitgeber in der Schweiz benötigen Arbeitnehmer/innen aus den acht neuen EU-Mitgliedstaaten vom ersten Arbeitstag an eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung, selbst wenn sie eine Erwerbstätigkeit unter drei Monaten ausüben (vgl. Kapitel 5 VEP-Weisungen).

Für die Erbringung von Dienstleistungen in den allgemeinen Branchen gelten für Angehörige der acht neuen EU-Mitgliedstaaten keine Übergangsfristen; sie werden gleich behandelt wie die Angehörigen der EU-15-/EFTA-Mitgliedstaaten und müssen die im FZA für das Anmeldeverfahren vorgesehenen Bestimmungen beachten. Für die Meldung ist das online verfügbare amtliche Formular zu benutzen.

Wer ist meldepflichtig?

Meldepflichtig sind die EU-/EFTA-Angehörigen (EU-15 plus Zypern und Malta), die als entsandte Arbeitnehmer-/innen oder als selbständige Dienstleistungserbringer eine grenzüberschreitende Dienstleistung erbringen (Ausführung von Aufträgen oder Werkverträgen) und jene, die als Arbeitnehmer-/innen mit Stellenantritt bei einem schweizerischen Arbeitgeber kurzfristig erwerbstätig sind.
Bewilligungspflichtig bleiben die Dienstleistungserbringung oder die Tätigkeit bei einem Schweizer Arbeitgeber, die länger als 90 Arbeitstage oder drei Monate im Kalenderjahr dauern. Ist dies der Fall, ist bereits vor der Aufnahme der Tätigkeit ein Bewilligungsgesuch bei der am Arbeits- oder Wohnort zuständigen kantonalen Behörde einzureichen.

Vom ersten Tag an meldepflichtig sind:

  • EU-/EFTA-Angehörige mit Stellenantritt bei einem Schweizer Arbeitgeber in der Schweiz
  • selbständige Dienstleisungserbringer EU-15/EFTA (sowie Zypern und Malta)und entsandte Arbeitnehmer-/innen aus den EU-15/EFTA-Mitgliedstaaten (sowie Zypern und Malta) mit einer Erwerbstätigkeit im:
    - Bauhaupt- und Baunebengewerbe,
    - Gastgewerbe,
    - Reinigungsgewerbe in Betrieben und Haushalten,
    - Überwachungs- und Sicherheitsdienst.
    - Handelsreisende (Ausnahme: Zirkusse und Messen)

Begründung
In diesen Wirtschaftszweigen besteht erfahrungsgemäss die Gefahr von Lohndumping und der Umgehung von zwingenden arbeitsrechtlichen Vorschriften (vgl. Art. 6 EntsV und Art. 2 Abs. 6 ANAV). In den übrigen Fällen besteht eine Meldepflicht erst, wenn die Erwerbstätigkeit in der Schweiz innerhalb eines Kalenderjahres länger als acht Tage dauert. Dies gilt unabhängig davon, ob die Tätigkeit ununterbrochen oder tageweise ausgeführt wird.

Die Meldung muss in der Regel online (elektronisch) erfolgen. Eine konventionelle Meldung wird nur ausnahmsweise empfohlen, wenn aus technischen Gründen eine Meldung über das Internet nicht möglich ist.

Angehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten (EU-8) bleiben bis zum 30. April 2011 einer Übergangsregelung unterstellt. Arbeitnehmer-/innen aus den neuen Mitgliedstaaten brauchen im Falle eines Stellenantritts bei einem Schweizer Arbeitgeber vom ersten Arbeitstag an eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung. Eine Bewilligungspflicht besteht auch für Dienstleistungserbringer, die (als entsandte Arbeitnehmer oder selbständig Erwerbstätige) in einer der vier speziellen Branchen tätig sind: Bauhaupt- und -nebengewerbe, Gartenbau, industrielle Reinigung, Bewachungs- und Sicherheitsdienst. In den allgemeinen Dienstleistungsbranchen kommt das Meldeverfahren zur Anwendung wie gegenüber den EU-15 Staaten (Anmeldung vom ersten Tag an in den Bereichen Hotellerie/Restauration, Reinigung im Haushalt, Handelsreisende/Ausnahme Zirkusse und Messen).

Angehörige aus Drittstaaten (VEP-Weisungen, Ziffer 6.3.1) sind meldepflichtig, wenn sie von einem Unternehmen mit Sitz in einem EU- oder EFTA-Staat (EU-15) zur Erbringung einer Dienstleistung (Ausführung von Aufträgen oder Werkverträgen) in die Schweiz entsandt werden. Drittstaatsangehörige müssen zudem vor der Entsendung in die Schweiz bereits dauerhaft auf dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates der EU oder der EFTA zugelassen gewesen sein. Davon kann in der Regel ausgegangen werden, wenn sie sich während 12 Monaten dort aufgehalten haben (Art. 2 Abs. 3 VEP). Drittstaatsangehörige, die von einem Unternehmen mit Sitz in der EU-8 entsandt werden brauchen in den vier speziellen Sektoren eine Bewilligung: Bauhaupt- und -nebengewerbe, Gartenbau, industrielle Reinigung sowie Bewachungs- und Sicherheitsdienst; siehe oben).

Jede Dienstleistung, die 90 Tage überschreitet, bleibt gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) weiterhin der Bewilligungspflicht unterstellt.

Wer ist bewilligungspflichtig?

Angehörige aus den EU-15 Staaten (plus Zypern und Malta)
Ist ein Aufenthalt von mehr als drei Monaten oder mehr als 90 Arbeitstage vorgesehen, wird immer eine Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung benötigt (Weisungen VEP Ziffern 4.1.2, 4.1.3, 4.3.7 und 6.3.5). Dies gilt auch, wenn der ursprünglich geplante bewilligungsfreie Aufenthalt verlängert wird oder sich eine Person bereits ohne Erwerbstätigkeit (z.B. zur Stellensuche) während drei Monaten in der Schweiz aufgehalten hat (Ziffer 8.2.5). In diesen Fällen ist bei der am Arbeits- oder Wohnort zuständigen kantonalen Behörde ein Bewilligungsgesuch einzureichen.

Bewilligungspflichtige Dienstleistungserbringung
Ausgenommen von diesem Meldeverfahren ist die Erbringung von Dienstleistungen durch ausländische Unternehmen in den Bereichen Arbeitsvermittlung und Arbeitsverleih sowie im Finanzbereich, wenn in der Schweiz dafür eine Bewilligung erforderlich ist und die Tätigkeit unter der Aufsicht der Behörden steht (z.B. Bankgeschäfte). Der direkte und indirekte Personalverleih aus dem Ausland ist nicht gestattet.

Bewilligungspflicht
Arbeitsvermittlung und Personalverleih sowie bewilligungspflichtige Finanzdienstleistungen fallen nicht unter den Geltungsbereich des Abkommens; sie werden daher von der Liberalisierung im Dienstleistungsbereich nicht erfasst. Der direkte und indirekte Personalverleih aus dem Ausland ist nicht gestattet. Die Zulassung von ausländischen Arbeitskräften richtet sich weitgehend nach den Bestimmungen des AuG und der BVO (Art. 22 Abs. 3 Anhang I FZA, VEP-Weisungen Ziffer 6.3.4). In diesen Bereichen ist immer vorgängig ein Bewilligungsgesuch zu stellen. Ein Anspruch auf eine Bewilligung besteht nicht.

Angehörige aus den EU-8 Staaten unterliegen einer Übergangsregelung. In der Regel wird die Bewilligungspflicht weitergeführt; das Meldeverfahren kommt nur im Rahmen der allgemeinen Dienstleistungen zur Anwendung (siehe oben).

Wie erfolgt die Meldung?

Online-Meldung / Normalverfahren
Bei der Online-Anmeldung handelt es sich um das normale Verfahren. Arbeitgebern, die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in die Schweiz entsenden, sowie selbständige Dienstleistungserbringer, wird die kostenlose Online-Meldung im Internet empfohlen. Nach der erstmaligen Anmeldung ermöglicht diese eine einfache Meldung und Bearbeitung der Daten.

Die Online-Meldung empfiehlt sich auch für schweizerische Arbeitgeber, die ausländische Arbeitskräfte (aus der EU-15 sowie Zypern und Malta) für kurzfristige Einsätze (bis 3 Monate) in der Schweiz anstellen.
Zu diesem Zweck genügt es, sich als "Kunde" zu registrieren und den Instruktionen zu folgen. Sind Sie bereits Kunde, so brauchen Sie sich nur noch einzuloggen .

Konventionelle (schriftliche) Meldung
Die Meldung kann ausnahmsweise konventionell auf dem Postweg oder per Fax an die zuständige kantonale Behörde erfolgen. Eine Meldung per E-Mail ist nicht zulässig. Die Meldung auf dem konventionellen Weg wird nur empfohlen, wenn aus technischen Gründen eine Anmeldung per Internet nicht möglich ist (Adressen).

Das zutreffende Meldeformular ist vollständig und richtig auszufüllen und der für den Arbeits- oder Einsatzort zuständigen kantonalen Behörde per Post oder Fax zuzustellen. Die Arbeitgeberbestätigung ist unterschrieben beizulegen. Die Arbeitsmarktbehörde prüft die Meldung und stellt auf ausdrücklichen Wunsch des Arbeitgebers eine gebührenpflichtige Meldebestätigung aus. Die Gebühr beträgt 25 Franken pro Meldung.

Bis wann hat die Meldung zu erfolgen?

Bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie selbständigen Dienstleistungserbringern hat die Meldung spätestens acht Tage vor Ausübung der Dienstleistung auf den dafür vorgesehenen Formularen zu erfolgen (Art. 6 Abs. 3 EntsG; Art. 2 Abs. 6 ANAV).

Bei EU-/EFTA-Angehörigen mit kurzfristigem Stellenantritt in der Schweiz (EU-15 sowie Zypern und Malta) hat die Meldung vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit in der Schweiz zu erfolgen.

Wie sind mehrere Aufträge oder Einsätze zu melden?

Jeder einzelne Auftrag und Einsatzort sowie die geplanten Einsatztage sind zu melden.

Eine Meldung reicht aus, wenn:

  • während mehreren Einsätzen der gleiche Auftrag am selben Einsatzort ausgeführt wird. Die jeweiligen Einsatztage für die einzelnen Einsätze sind anzugeben
  • am gleichen Einsatzort ohne Unterbruch gearbeitet wird. Die Aufenthaltsdauer beträgt in einem solchen Fall maximal drei Monate. Es müssen nicht die einzelnen Einsatztage aufgeführt werden.

Ausnahmsweise genügt eine Meldung, wenn:

  • Unterhalts- und Serviceaufträge während mehreren Einsätzen an verschiedenen Einsatzorten ausgeführt werden. Die jeweiligen Einsatztage für die einzelnen Aufträge und der erste Einsatzort sind anzugeben. Darunter fallen auch Montagearbeiten an Elektrizitäts- oder Rohrleitungen oder im Strassen- oder Eisenbahnbau (z.B. Einbau von Sicherheitseinrichtungen auf einem Autobahnabschnitt).

Wie kann eine bereits erfolgte Meldung korrigiert werden?

Ergeben sich nach erfolgter Meldung Änderungen (z.B. andere Einsatzdauer, anderer Einsatzort oder anderer Arbeitnehmer), sind diese Änderungen unverzüglich der für den Einsatz- oder Arbeitsort zuständigen kantonalen Amtsstelle zu melden.

Online-Meldung
Erfolgte die Meldung auf dem elektronischen Weg, ist ein neues Meldeformular auszufüllen und in der Rubrik «Bemerkungen» unter Hinweis auf die erhaltene Meldenummer darauf hinzuweisen, dass diese Meldung die vorherige Meldung ersetzt. Dies gilt auch, wenn eine andere als die zuvor gemeldete Person in die Schweiz einreisen will.

Konventionelles Verfahren
Erfolgte die Meldung auf dem schriftlichen Weg (per Post oder per Fax), sind die Änderungen der Meldung ebenfalls auf diesem Weg bekannt zu geben.

Ändern lediglich die Einsatztage oder die Einsatzdauer, kann diese Änderung mit einem E-Mail direkt der zuständige Amtsstelle gemeldet werden.