Namensänderung
Namensänderung
Gemäss Art. 30 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZBG) kann einer Person die Änderung des Namens bewilligt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen.
Sind die Voraussetzungen der Namensänderung erfüllt, helfen Ihnen die nachfolgenden Merkblätter. Bitte achten Sie darauf, dass Sie alle verlangten Dokumente zustellen.
Familiennamensänderung für ein Kind - Merkblatt
Familiennamensänderung für mündige Person - Merkblatt
Vornamensänderung für ein Kind - Merkblatt
Vornamensänderung für mündige Person - Merkblatt
Namenserklärung nach Scheidung oder Ungültigerklärung der Ehe
Die Scheidung (oder Ungültigerklärung der Ehe) hat auf den Familiennamen (wie auch auf das Bürgerrecht), welchen die Ehegatten während der Ehe getragen haben, keine Auswirkung.
Wer bei der Heirat seinen Namen geändert hat, kann nach Scheidung oder Ungültigerklärung der Ehe innerhalb von einem Jahr, nachdem das Urteil rechtskräftig geworden ist, erklären, seinen früheren oder angestammten Familiennamen wieder annehmen zu wollen.
Zur Entgegennahme der Erklärung ist in der Schweiz jedes regionale Zivilstandsamt (nicht nur am Wohn- oder Heimatort) und im Ausland die schweizerische Vertretung zuständig.
Kosten
Für die Entgegennahme einer Namenserklärung wird eine Gebühr von CHF 50.00 zuzüglich Auslagen erhoben. Wenn vorgängig Urkunden geprüft werden müssen, können zusätzlich Gebühren von CHF 30.00 bis CHF 150.00 zuzüglich Auslagen anfallen.
Auskünfte
Auskünfte zur Namenserklärung erhalten Sie beim regionalen Zivilstandsamt, auf dem Sie die Namenserklärung abgeben wollen.
Wenn Sie die Frist von einem Jahr verpasst haben, kann der frühere Name nur noch auf dem Weg einer formellen Namensänderung wieder angenommen werden (Art. 30 Abs.1 ZGB). Auskünfte hierüber erhalten Sie unter der Tel. +41 52 632 75 22 (Doris Erhart) oder per E-Mail unter doris.erhart(at)ktsh.ch.



