Sehtest / ärztl. Untersuchung / Nothelferkurs
Sehtest
Vor dem Einreichen des Gesuches um die Erteilung eines Lernfahrausweises muss der/die Gesuchsteller/in sein Sehvermögen bei einem Arzt/Ärztin oder in einem anerkannten Optikergeschäft summarisch prüfen lassen. Das Ergebnis wird direkt auf dem Gesuchsformular eingetragen.
Der Sehtest darf nicht mehr als 24 Monate zurückliegen.
Ärztliche Untersuchung
Das Zeugnis eines vom Strassenverkehrsamt bestimmten Vertrauensarztes (Bezirksarzt / Bezirksärztin) ist erforderlich für Bewerber/in um den Führerausweis der Kategorien C, C1, D oder D1 sowie für die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport.
Ein Zeugnis ist ebenso erforderlich für Epileptiker, Körperbehinderte und für Bewerber, die das 65. Altersjahr überschritten haben.
Nothelfer, lebensrettende Sofortmassnahmen
Wer sich zur Prüfung der Basistheorie für den Erwerb eines Lernfahrausweises der Kategorie A, A1, B oder B1 anmeldet, muss nachweisen, dass der Kurs über lebensrettende Sofortmassnahmen (Nothelferkurs) absolviert wurde.
Der Kurs muss bei einer dazu anerkannten Organisation durchgeführt werden und darf nicht mehr als 6 Jahre zurückliegen.
Inhaber eines Führerausweises einer der erwähnten Kategorien sowie Ärzte, Zahnärzte. Tierärzte und Pflegepersonal mit Diplom sind vom Kursbesuch befreit. Über weitere Ausnahmen erteilt Ihnen das Strassenverkehrsamt gerne Auskunft.
Der Nothelferausweis muss spätestens mit der Anmeldung zur Theorieprüfung dem Strassenverkehrsamt vorliegen.



