Versichern von Grenz- und Fixpunkten - Ablauf
Sind bei bevorstehenden Grabarbeiten (Tief- oder Hochbauten) bestehende Grenz- und/oder Fixpunkte gefährdet, so ist der Bauherr angehalten, dies dem Vermessungsamt zu melden. Die gefährdeten Punkte werden durch das Vermessungsamt an Ort und Stelle versichert (eingemessen), so dass diese nach Abschluss der baulichen Veränderungen einfach und kostengünstig wieder hergestellt werden können.
Vorgehen:
Schriftliche Auftragserteilung (unter Bestellung für das Versichern von Grenz-und Fixpunkten) bzw. Besprechung mit dem zuständigen Bereichsleiter des Vermessungsamtes (Aufgaben und Zuständigkeiten) welche Punkte versichert werden sollen.
Tätigkeiten Vermessungsamt nach Auftragserteilung:
- Feldarbeit: Versichern resp. Einmessen der gefährdeten Punkte
- Rekonstruktion der wieder herzustellenden Punkte im Felde (Holzpfahl), anschliessendes Vermarken der Punkte mit Marksteinen (Granit) oder Bolzen (Messing).
Zeitpunkt:
Die gefährdeten Punkte sind mindestens 1 Woche vor den Bauarbeiten dem Vermessungsamt zu melden; ansonsten kann keine Garantie übernommen werden, dass die Punkte noch rechtzeitig versichert werden können.
Kosten:
Sind durch den Auftraggeber gemäss gültigem Tarif zu übernehmen.




