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Neue Wohnsitzregelung für Schaffhauser Polizei
Der Regierungsrat hat auf den 1. Januar 2010 eine Änderung der Polizeiverordnung vorgenommen. Dabei wurde eine neue Wohnsitzregelung für die Mitarbeitenden der Schaffhauser Polizei beschlossen. Der Weg zwischen Wohn- und Arbeitsort darf neu bis zu 35 Minuten bei normalen Strassen- und Verkehrsverhältnissen betragen. Bisher waren nur 20 Minuten erlaubt. Für Pikettdienstleistende in den Landstationen wird die Höchstdauer des Arbeitsweges auf 20 Minuten verdoppelt. Zusätzlich ist mit dem Beitritt des Kantons Schaffhausen zum Hooligan-Konkordat die bisherige Verordnungsbestimmung über Massnahmen gegen Gewaltprogaganda und Hooliganismus an das Konkordat anzupassen. Zudem werden die Informationssysteme der Schaffhauser Polizei an den Nationalen Polizeiindex angeschlossen. Dieser schweizerische Polizeiindex gibt Auskunft darüber, ob in den Informationssystemen der kantonalen Polizeibehörden Daten zu einer bestimmten Person vorhanden sind.



